Aktuelles

zurück

Entfall der Hofzugehörigkeit - bei einer Teilparzelle

Um Fragen der Höfeordnung ging es in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Beckum (Az.: 100 Lw 10/19). Speziell wurde um die Hofeszugehörigkeit im Zusammenhang mit der Verpachtung einer mit einer Windkraftanlage bebauten Parzelle gestritten. Was zum Hof zählt, spielt in landwirtschaftlichen Erbfällen eine wichtige Rolle.

Die Höfeordnung hat die Erbfolge in einem landwirtschaftlichen Betrieb abweichend vom allgemeinen Erbrecht ausgestaltet, um lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe geschlossen zu erhalten und deren agrarpolitisch unerwünschte Aufteilung zu verhindern. Der Schutz der weichenden Miterben gewinnt gesteigerte Bedeutung, weil ihnen die Erbenstellung bezüglich des Hofvermögens entzogen wird, sie für die auf ihm lastenden Verbindlichkeiten aber mit dem hoffreien Nachlass einstehen müssen (§ 15 Abs. 2 HöfeO). Würde gewerblicher Nachlass ohne rechtfertigenden Grund dem Hofesvermögen „zugeschlagen“, müssten die weichenden Erben noch für die Finanzierungskosten einstehen.

Aus dieser grundrechtlichen Situation leitet es sich ab, dass landwirtschaftsfremd genutzter Grundbesitz nur dann ausnahmsweise Hofbestandteil bleibt, wenn bei Aufnahme der landwirtschaftsfremden Nutzung positiv feststeht, dass dies nur ein zeitweiser Zustand ist. Für den vom AG Beckum entschiedenen Fall hieß das: Der Wille des Landwirts, den betroffenen Grundstücksteil nur vorübergehend landwirtschaftsfremd zu nutzen, und die Rückbaubarkeit der Anlage erlaubten nicht die Feststellung einer nur zeitweiligen Fremdnutzung, da aufgrund objektiver Umstände völlig offen war, in welcher Weise das Grundstück später genutzt werden würde.

Die fehlende Hofzugehörigkeit hatte im Falle der für den Betrieb einer Windkraftanlage genutzten (Gesamt-)Parzelle zur Folge, dass das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt ersuchen musste, sie aus dem Hofgrundbuch abzuschreiben. Die Abschreibung allein des nicht hofzugehörigen Teils der ansonsten landwirtschaftlich genutzten Parzelle – des Sockels der Anlage – war nicht möglich, da sie – die Sockelfläche – katastermäßig insoweit nicht vermessen war.

Der landwirtschaftsfremd genutzte Bereich der Parzelle teilt zwar das Schicksal der Gesamtparzelle und geht mit dieser zunächst auf den Hoferben über. Jedoch können die weichenden Miterben nach Eintritt des Erbfalls von dem Hoferben die Übereignung des hoffreien Grundstücksteils verlangen.

News vom 11.09.2020