Aktuelles

zurück

Entnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk

Die Entnahme von Wärme unterliegt der Einkommensteuer. Aber wie und wonach ermittelt sich der Wert? Laut einem Urteil des Finanzgerichts Stuttgart (Az.: 5 K 841/16) kann sich der Wert der Nutzungsentnahme an dem Preis orientieren, zu dem die Gesellschaft Wärme an einen Dritten gegen Entgelt liefert. Das Finanzamt hingegen möchte den Wert unter Berücksichtigung des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises anhand der tatsächlichen Verkäufe innerhalb Deutschlands ermitteln.

Geklagt hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafter sind Eheleute, die ein Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage mit einer Maximalleistung von 75 kWh betreiben. Verwertet zu Strom wird überwiegend die im landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Gülle. Der Strom wird vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Die beim Betrieb des Blockheizkraftwerks anfallende Wärme wird zum einen zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter genutzt. Zum anderen liefert die GbR entgeltlich Wärme an den Cousin eines Gesellschafters zum Beheizen eines Wohnhauses.

Das unterlegene Finanzamt hat Revision (Az.: IV R 9/17) eingelegt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof klären, ob es sich bei der unentgeltlichen Lieferung von Wärme einer Biogasanlage an die Gesellschafter zum Beheizen ihrer selbstgenutzten Einfamilienhäuser um eine mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme handelt oder ob eine mit den Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme vorliegt?

News vom 04.12.2017