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Erbschaftsteuer: Begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Der Umfang des der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a. F. zugänglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach bewertungsrechtlichen Kriterien. Und der bewertungsrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs tätigkeitsbezogen (Urteil vom 25.11.2020, II R 9/19). Zivilrechtliches Eigentum am Grund, Boden oder Besatz ist damit keine Voraussetzung für die Steuerbegünstigung.

Daraus folgt, dass die Qualifikation einer wirtschaftlichen Einheit als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht von Art und Umfang der im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden sächlichen Betriebsmittel abhängt. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ohne jegliche im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden oder anderweit diesem zivilrechtlich zuzurechnenden Wirtschaftsgüter denkbar, solange er die Tätigkeitsanforderungen erfüllt. Nutzt ein solcher Betriebsinhaber die Betriebsmittel auf Grundlage von Nießbrauchrechten, können diese Rechte Teil seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein.

News vom 30.09.2021