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Erhebung der Milchabgabe

Dass die Milchquotenregelungen – auch des Streitjahres 2013/2014 – verfassungs- und unionsrechtsgemäß sind, hatte bereits das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden. Wegen Überlieferung der Milchmenge von 48.879 kg war der klagende Landwirt seinerzeit mit einem Betrag von mehr als 15.000 Euro belastet worden. Er hielt die anzuwendende EG-Verordnung allerdings für nichtig und hatte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil der Vorinstanz eingelegt. Der Bundesfinanzhof (Az.: VII B 148/17) indes wies das Ansinnen ab. Die Rechtsprechung bestätigend heißt es im Leitsatz des Gerichts: Sog. Interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen der EU sind keine Rechtsvorschriften und begründen keine Rechte Einzelner.

News vom 21.06.2018