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Ersatzaufforstungen im Auftrag Dritter - Keine Durchschnittssatzbesteuerung

 

Werden bestockte Flächen in Bauland umgewandelt und ein vorhandener Baumbestand gerodet, wird der Grundstückseigentümer oft zur Durchführung von Ersatzaufforstungen verpflichtet. Mit der Ersatzaufforstung kann auch ein Dritter beauftragt werden. Handelt es sich bei dem Dritten um einen Land- und Forstwirt, der grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG erfüllt, stellt sich die Frage, wie die ausgeführten Aufforstungsleistungen umsatzsteuerlich einzustufen sind. Genau über diese Frage wurde vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gestritten.

Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger (Land- und Forstwirt) hatte zur Erweiterung seines Betriebs mehrfach landwirtschaftliche und sonstige Nutzflächen erworben. Auf denen nahm er Aufforstungen vor. Zur Finanzierung der Aufforstungen schloss er Verträge mit unterschiedlichen Auftraggebern, die aufgrund der Inanspruchnahme von Waldflächen an anderer Stelle zur Durchführung von Ersatzaufforstungen verpflichtet waren. Die von ihm erbrachten Aufforstungsleistungen versteuerte der Land- und Forstwirt nach Durchschnittssätzen.

Damit war das Finanzamt nicht einverstanden, denn es ging davon aus, dass die Aufforstungen nicht im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Unternehmers realisiert wurden und die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG daher keine Anwendung finden konnte. Infolgedessen wurden die Aufforstungsleistungen mit dem Regelsteuersatz besteuert, wodurch es zu einer nachträglichen Umsatzsteuerforderung in Höhe von mehreren zehntausend Euro kam. Da keine außergerichtliche Einigung erzielt werden konnte, musste das FG Berlin-Brandenburg entscheiden.

Das Gericht sah das Finanzamt im Recht und erklärte die Umsatzsteuerforderung für rechtmäßig. In seiner Begründung verwies das Gericht insbesondere auf die EU-MehrwertsteuerSystemRichtlinie (MwStSystRL). Nach richtlinienkonformer Auslegung dürfen nur die Lieferung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte und das Ausführen landwirtschaftlicher Dienstleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung unterworfen werden. Die vom Land- und Forstwirt im Auftrag Dritter zur Erfüllung behördlicher Auflagen durchgeführten Aufforstungsarbeiten fielen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 300 MwStSystRL. Es handele sich demnach um nichtlandwirtschaftliche Leistungen, die mit dem Regelsteuersatz zu besteuern seien, so das Gericht (Urteil vom 24.08.2022 – 7 K 7201/19). 

News vom 23.03.2023