Bayern hat als einziges Bundesland die Abgabefrist für die Grundsteuererklärungen um drei Monate bis Ende April 2023 verlängert. (Da der 30.04. ein Sonntag ist und der 01.05. ein Feiertag, endet die Abgabefrist erst am 02.05.2023.)
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat die bislang in Bayern eingereichten Erklärungen geprüft und eine Übersicht mit den häufigsten Fehlern zusammengestellt, damit die noch ausstehenden Grundsteuererklärungen möglichst von vornherein korrekt abgegeben werden können. Damit soll auch vermieden werden, dass im Nachhinein aufwändige Korrekturen durchgeführt werden müssen. Das BayLfSt weist in seiner Pressemitteilung vom 22.02.2023 auf Folgendes hin:
Es reicht grundsätzlich aus, wenn bei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur die Wohnfläche angegeben wird. Die Größe der Wohnfläche richtet sich nach der Wohnflächenverordnung. Die Flächen von Kellerräumen, Waschküchen und Heizungsräumen zählen nicht zur Wohnfläche, genauso wenig wie die Flächen anderer Zubehörräume. Befindet sich im Keller eines Wohnhauses dagegen eine Einliegerwohnung, zählt deren Fläche selbstverständlich als Wohnfläche.
Geprüft werden sollte stets, ob eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für die Gebäudeflächen in Betracht kommt. Eine Ermäßigung ist gesondert zu erklären und kommt zum Beispiel bei einem Baudenkmal oder dem Wohnteil eines aktiven LuF-Betriebs in Betracht.
Bei der Angabe der Nutzfläche sämtlicher zu einer Wohneinheit gehörenden Garagen ist in den meisten Fällen der dafür vorgesehene Freibetrag von 50 m² zu berücksichtigen (zum Beispiel bei der Garage eines Wohnhauses oder dem Tiefgaragenstellplatz einer Eigentumswohnung). Beträgt die Fläche dann zum Beispiel 20 m2, ist der Wert 0 m2 einzutragen. Stellplätze, die sich im Freien befinden, sowie Carports sind generell nicht in der Erklärung anzugeben.
Gehört ein Nebengebäude, das von untergeordneter Bedeutung ist und sich in der Nähe des Wohnhauses/der Wohnung befindet, wie zum Beispiel ein Schuppen oder Gartenhaus, zu einer Wohneinheit, wird bei der gemeldeten Fläche häufig der Freibetrag von 30 m² für Nebengebäude außer Acht gelassen. Existieren mehrere Nebengebäude, sind die Flächen sämtlicher Gebäude zusammenzurechnen. Ist die Gesamtfläche dann nicht größer als 30 m², sind in der Erklärung für Nebengebäude 0 m² einzutragen.
Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist zu prüfen, ob sie der Grundsteuer A oder B zuzuordnen sind. Von der Grundsteuer A, die in der Regel günstiger ist, werden die Flächen von LuF-Betrieben erfasst. (Auch das Grundstück einer Privatperson kann unter die Grundsteuer A fallen, wenn zum Beispiel eine Wiese an einen Landwirt verpachtet wird.) In die Kategorie LuF-Betrieb gehören zum Beispiel land- und forstwirtschaftliche Flurstücke, die verpachtet, kostenlos überlassen oder ungenutzt sind, aber auch ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude, sofern sie (noch) nicht anderweitig verwendet werden. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen gehören in der Regel nicht zu einem LuF-Betrieb, wenn sie als Bauland in einem Bebauungsplan ausgewiesen oder Bauerwartungsland sind.
Das BayLfSt setzt sich auch mit der Frage auseinander, was geschieht, wenn ein Fehler erst nach Abgabe der Erklärung festgestellt wird. Sofern ein Bescheid noch aussteht, kann die Erklärung auf dem elektronischen Weg korrigiert werden. Wurde die Erklärung in Papierform abgegeben, muss eine korrigierte Fassung eingereicht werden. Ist der Bescheid bereits zugegangen, kann unter Hinweis auf den Fehler Einspruch eingelegt werden. Wird der Fehler dagegen erst nach Ablauf der in der Regel einmonatigen Einspruchsfrist festgestellt, kann eine Fehlerkorrektur nur noch für die Zukunft erfolgen.
News vom 04.04.2023