Steuerfrei sind rückwirkend ab dem 01.01.2022 sämtliche Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, die auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer maximalen Leistung von bis zu 30 kW (peak) installiert sind. Auf den Zeitpunkt der Installation der Anlage kommt es dabei nicht an. Die Steuerbefreiung erstreckt ich sich darüber hinaus auf Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, die auf sonstigen Gebäuden montiert sind. Bei Betrieb mehrerer Anlagen dürfen die Anlagen pro Steuerpflichtigem 100 kW (peak) nicht überschreiten.
Der Gesetzgeber hat die Betreiber vorstehender Anlagen von der Gewinnermittlungspflicht befreit. Aus diesem Grund besteht zum Beispiel keine Notwendigkeit mehr, eine Einnahmen-Überschussrechnung für eine Photovoltaikanlage abzugeben.
Trotz der Steuerbefreiung der Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen handelt es sich bei einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Photovoltaikanlage weiterhin um Betriebsvermögen.
Ausgaben, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien betrieblichen Einnahmen stehen, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Dazu zählen bei Photovoltaikanlagen zum Bespiel die planmäßige Abschreibung, aber auch eine Sonderabschreibung, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird und die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage daher steuerbefreit sind.
Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist unter anderem, dass der Gewinn über eine Einnahmen-Überschussrechnung oder eine Bilanz ermittelt wird. Sofern die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerfrei sind, ist die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages ab dem 01.01.2022 ausgeschlossen.
News vom 04.05.2023