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Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Betrieb einer PV-Anlage - Klimaschutzziele verhindern nicht das Abzugsverbot

Um Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erzielen, bedarf es der Gewinnerzielungsabsicht. Fehlt es an dieser Absicht, muss das Finanzamt entstandene Verluste nicht (mehr) anerkennen. Allein das Motiv eines Steuerpflichtigen, durch die emissionsfreie Erzeugung von Strom für das öffentliche Netz einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, rechtfertigt nicht die Hinnahme von dauerhaften Verlusten.

Ein Ehepaar ließ im Jahr 2006 auf dem Dach seines Wohnhauses eine Photovoltaikanlage installieren. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf rund 23.000 €. Der erzeugte Strom wurde vollständig in das öffentliche Netz eingespeist. Im Zeitraum 2006 bis 2018 erzielten die Eheleute mit der Photovoltaikanlage ausschließlich Verluste. Ab dem Jahr 2015 erkannte das Finanzamt die erwirtschafteten Verluste nicht mehr an, da es von persönlichen Gründen für die Verlusterzielung und daher vom Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht ausging.

Die Eheleute waren dagegen der Meinung, dass ein außerhalb der steuerrechtlich relevanten Einkünftesphäre liegender Grund für die Verlusterzielung nicht vorliege, da das Motiv für den Betrieb der Anlage die emissionsfreie und klimaneutrale Stromerzeugung, also der Klimaschutz sei. Weder der Einspruch noch die Klage der Eheleute gegen die Entscheidung des Finanzamtes vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hatten Erfolg. Gegen die Nichtzulassung zur Revision legte das Ehepaar Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, die zurückgewiesen wurde.

In seinem Zurückweisungsbeschluss stellte der BFH fest, dass die Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen sei. Denn die dem Sachverhalt zugrundeliegende Rechtsfrage sei nicht klärungsbedürftig.

Bereits geklärt sei, so der BFH, dass eine negative Gewinnprognose nicht zwingend das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht bedeutet. Sofern aber – wie im vorliegenden Fall – Anhaltspunkte für die Verlusthinnahme aus persönlichen Gründen oder Neigungen vorlägen, könne auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden. An die Feststellung der konkreten persönlichen Gründe dürften dann keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Bei den Eheleuten seien es offensichtlich ihre idealistischen Motive des Klimaschutzes, die jedoch außerhalb der steuerlich relevanten Einkünftesphäre lägen (Urteil vom 16.11.2022 – X B 46/22).

Aufgrund der vom BFH zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde ist der Rechtsstreit abgeschlossen und die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg rechtskräftig. Die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entstandenen und vom Finanzamt nicht anerkannten Verluste müssen die Eheleute privat tragen.

News vom 15.02.2023