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Gartenumbau aufgrund einer Behinderung - BFH lehnt außergewöhnliche Belastung ab

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Entstehen einem Steuerpflichtigen durch den behindertengerechten Umbau eines Gartens Ausgaben, handelt es sich dabei um keine außergewöhnlichen Belastungen, die die Steuerlast mindern.

Die Ausgangssituation: Eine Steuerpflichtige litt unter Muskelschwäche (Postpolio-Syndrom) und war daher auf den Rollstuhl angewiesen. Damit sie die auf ihrem Grundstück befindlichen Pflanzenbeete auch weiterhin erreichen kann, ließ die Steuerpflichtige einen Weg auf ihrem Grundstück pflastern und Hochbeete anlegen. Die dadurch entstandenen Kosten gab sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen an. Das Finanzamt weigerte sich, die Ausgaben anzuerkennen. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster. Die Klage wurde abgewiesen. Die Steuerpflichtige legte daraufhin Revision beim BFH ein.

Der BFH stellte fest: Die Kosten des Gartenumbaus standen zwar im Zusammenhang mit der Erkrankung, sie fielen aber nicht zwangsläufig an. Denn sie waren nicht der Krankheit geschuldet, sondern vor allem Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens der Steuerpflichtigen. Außergewöhnliche Belastungen scheiden daher aus.

Steuerlich ganz leer ging die Klägerin aber nicht aus. Denn sie konnte den in den Umbaukosten enthaltenen Lohnanteil als haushaltsnahe Handwerkerleistung geltend machen und damit zumindest eine kleine Steuerersparnis erzielen (Urteil vom 26.10.2022 – VI R 25/20).

News vom 15.10.2023