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Gebäudeeigenschaft von Mobilheimen - OFD Frankfurt bezieht Stellung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat sich – auch vor dem Hintergrund der Grundsteuerreform – mit der bewertungsrechtlichen Einordnung von Mobilheimen befasst und in diesem Zusammenhang am 10.02.2023 eine Verfügung veröffentlicht (S 3190 A-001-St 72). Die wesentlichen Feststellungen der OFD:

Gebäudeeigenschaft von Mobilheimen

  • Für die Beurteilung, ob ein Mobilheim aus bewertungsrechtlicher Sicht ein Gebäude ist, spielt die technische Bezeichnung keine Rolle. Demnach fallen zum Beispiel auch sogenannte Tiny Houses (Minihäuser) in die Kategorie Mobilheim.
  • Die Einordnung als Gebäude hängt davon ab, ob das jeweilige Mobilheim fest mit dem Grund und Boden verbunden ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Mobilheim auf einzelnen Fundamenten oder einem durchgehenden Fundament steht, was üblicherweise bei Mobilheimen in Containerbauweise der Fall ist. Untergelegte Steine oder Stützen dienen lediglich der Standsicherheit eines Mobilheims und sind daher nicht als Fundament anzusehen.
  • Die OFD Frankfurt weist in ihrer Verfügung auf eine Besonderheit hin und beruft sich dabei auf die Rechtsprechung: Sofern ein Bauwerk dauerhaft (= mindestens sechs Jahre) am gleichen Standort genutzt wird oder aufgrund der Zweckbestimmung eine dauerhafte Nutzung zu vermuten ist, kann stets von einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden ausgegangen werden. In die Kategorie Bauwerk fällt auch ein Mobilheim. Auf die tatsächliche bauliche Verbindung mit dem Grundstück kommt es im Fall einer dauerhaften Nutzung nicht an.

Aus bewertungsrechtlicher Sicht kann demnach bereits vor Ablauf einer sechsjährigen Verweildauer von einem Gebäude ausgegangen werden. Deshalb dürfen auch schon vor Ablauf der Sechsjahresfrist Einheitswert‑/Grundsteuermessbetragsbescheide erlassen werden.

Mobilheime bei der Grundsteuerreform

  • Da sich der Gebäudebegriff durch die Grundsteuerreform nicht verändert hat, gelten die vorstehenden Grundsätze auch für Fälle der Grundsteuerreform, welche Mobilheime betreffen.
  • Erfüllt ein Mobilheim die Gebäude-Voraussetzungen, liegt ein bebautes Grundstück vor. Nach dem Hessischen Grundsteuergesetz ist bei einem solchen Grundstück dann für Bewertungszwecke die Wohnfläche anzusetzen, zumal ein Mobilheim üblicherweise Wohnzwecken dient.
  • Sofern die Gebäudefläche aller auf einem Grundstück errichteten Mobilheime zusammen weniger als 30 m2 beträgt, bleibt die Fläche unberücksichtigt. Das Grundstück wird dann als unbebaut eingestuft.

Grundstücksart und Bewertungsverfahren im alten Recht

  • Werden Mobilheime als Gebäude eingestuft, sind sie wie folgt zu bewerten: Ganzjährig bewohnbare Mobilheime gehören zur Grundstücksart Einfamilienhaus, nicht ganzjährig bewohnbare Mobilheime dagegen zu den sonstigen bebauten Grundstücken. In beiden Fällen erfolgt eine Bewertung im Sachwertverfahren.
  • Die von der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin für Wochenendhäuser festgelegten Raummeterpreise können auch für die Bewertung von Mobilheimen herangezogen werden (Erlass vom 02.08.1967 – D 12 – S 3014 – 1/67).
  • Bei Mobilheimen ist gewöhnlich von einer Lebensdauer von zehn bis dreißig Jahren auszugehen, wobei eine Containerbauweise möglicherweise den Ansatz einer längeren Lebensdauer zulässt.
  • Mobilheime sind insbesondere auch dann als Gebäude einzustufen, wenn die oben aufgeführten Kriterien erfüllt sind und zudem Versorgungseinrichtungen, wie zum Beispiel Strom, Wasser, Telefon, Kanalisation, vorhanden sind und das Aufstellen des Mobilheims von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt wurde.

News vom 21.07.2023