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Gehaltsumwandlungen - Gewährung von Zusatzleistungen und deren Zulässigkeit

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit einem Schreiben über die „Gewährung von Zusatzleistungen und die Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen“ einem Urteil (Az.: VI R 32/18) des Bundesfinanzhofs (BFH) klar entgegengestellt.

Mit Zusatzleistungen sind Gutscheine, Arbeitgeberzuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zur Betreuung von Kindern in Kindergärten etc. gemeint. Im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung und abweichend von der genannten BFH-Rechtsprechung gilt zur Gewährleistung der Kontinuität der Rechtsanwendung weiterhin Folgendes – wörtlich zitiert:

„Im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird. Dies gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist.“

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News vom 15.07.2020