Mit Zusatzleistungen sind Gutscheine, Arbeitgeberzuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zur Betreuung von Kindern in Kindergärten etc. gemeint. Im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung und abweichend von der genannten BFH-Rechtsprechung gilt zur Gewährleistung der Kontinuität der Rechtsanwendung weiterhin Folgendes – wörtlich zitiert:
„Im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
wird. Dies gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist.“
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News vom 15.07.2020