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Gemischte Nutzung des „Arbeitszimmers“ - Betriebs-/Werbungskostenabzug in Gefahr

Obwohl inzwischen höchstrichterlich mehrfach entschieden und auch häufig praxisbewährt umgesetzt: Die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bleibt, nicht zuletzt in Pandemiezeiten, eine heikle und streitanfällige Angelegenheit.

Mit der Einrichtung und Nutzung eines sich im Wohnumfeld befindlichen Arbeitsraumes beschäftigte sich jüngst das Finanzgericht Münster (Urteil vom 16.9.2020, 13 K 94/18 E).

Ein Ehepaar erzielte sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als auch aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Vermietungseinkünfte machten die Eheleute Werbungskosten für ein Arbeitszimmer geltend, einen Kellerraum in ihrem Haus, den sie laut Steuererklärung zu 95 %, also nahezu ausschließlich für Arbeiten im Zusammenhang mit ihrer Vermietungstätigkeit nutzten. Das Finanzamt entschied zunächst, ein Arbeitsraum werde nicht benötigt. Nach einer Objektbesichtigung lautete die ablehnende Begründung aber dann: Das Zimmer diene nicht zu mindestens 90 %  (= nahezu ausschließlich) der Erzielung von Vermietungseinkünften. Dieser Argumentation schlossen sich auch die Finanzrichter an und entschieden: Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (Büro-)Arbeiten auch anderen Zwecken dient (etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer) sei bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer.

Im Streitfall schließlich bestätigten Fotos solche „arbeitszimmerschädlichen“ Nutzungszwecke. Auch die zehnprozentige sogenannte Unschädlichkeitsgrenze sah das Gericht als nicht erwiesen an. Danach schließt die private Nutzung eines Arbeitszimmers den Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten nicht aus, solange die anderweitige Verwendung zehn Prozent nicht übersteigt. Gegen die Nichtzulassung zur Revision wurde Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX B 65/20).

News vom 10.06.2021