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Gewerbliche Beteiligung einer GbR - Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – und damit keine gewerblichen Einkünfte. Die GbR beteiligte sich im Jahr 2003 mit 50.000 € an einer Kommanditgesellschaft, die gewerbliche Einkünfte erzielte.

Die gewerbliche Beteiligung führte dazu, dass die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung für mehrere Jahre rückwirkend in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert wurden (Abfärbung gewerblicher Einkünfte). Gegen die Entscheidung des Finanzamtes klagte die GbR, da sie der Ansicht war, es müsse auch in ihrem Fall die sogenannte Bagatellgrenze für gewerbliche Einkünfte angewandt werden, die im konkreten Fall nicht überschritten worden sei.

Doch das FG Münster war anderer Meinung und wies die Klage ab. Das Gericht schloss sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an, wonach die Bagatellgrenze bei gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht zur Anwendung komme. Demnach führt jede Beteiligung, durch die einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte zufließen, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb.

Das Gericht stellte weiter fest: Zum Zuge komme die Bagatellgrenze nur dann, wenn eine Gesellschaft neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit erzielt. In einem solchen Fall komme es nicht zur Infizierung von Einkünften, solange die gewerblichen Umsätze im jeweiligen Veranlagungszeitraum weder 3 % des Gesamtnettoumsatzes übersteigen noch den Betrag von 24.500 € (Urteil vom 13.05.2022 – 15 K 26/20 E,F). Die Entscheidung des FG Münster ist nicht rechtskräftig, da die Klägerin Revision beim BFH eingelegt hat (Az. des BFH: IV R 18/22).

News vom 18.09.2023