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Gewinn einer Personengesellschaft - Gesellschafter ist nicht klageberechtigt

Eine Personengesellschaft (A-KG) war als Kommanditistin mit 6 % an einer anderen Personengesellschaft (B-KG) beteiligt. Bei der B-KG wurde eine Rücklage aufgelöst, die einige Jahre vorher gebildet worden war. Die Auflösung der Rücklage erfolgte allerdings nicht in vollem Umfang gewinnerhöhend, weil ein Teil der Rücklage steuerneutral auf die A-KG übertragen und dort weitergeführt werden sollte.

Es kam zu einer steuerlichen Außenprüfung und infolgedessen zur Ablehnung der anteiligen steuerneutralen Übertragung auf die A-KG. Die Rücklage hätte nach Ansicht des Finanzamtes in vollem Umfang dem Gesamthandgewinn der B-KG zugeordnet werden müssen. Das Finanzamt erließ dementsprechend einen Änderungsbescheid.

Die A-KG klagte gegen die Feststellung des Gesamthandgewinns der B-KG durch das Finanzamt vor dem Finanzgericht Münster – und zwar mit Erfolg. Im Rahmen des Verfahrens stellte das Gericht auch die Klagebefugnis der A-KG fest, zumal die A-KG von der Ermittlung des Gesamthandgewinns der B-KG durch das Finanzamt persönlich betroffen sei.

Der Rechtsstreit landete schließlich beim Bundesfinanzhof (BFH) und dort endete die Glückssträhne der A-KG. Denn der BFH erklärte die von der A-KG eingereichte Klage für unzulässig und musste sich daher nicht mehr mit dem strittigen Sachverhalt befassen. Der BFH stellte zunächst fest: Grundsätzlich kann nur die Personengesellschaft im eigenen Namen (in diesem Fall die B-KG) gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid klagen. Demnach wird für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft die Klagebefugnis der Gesellschafter auf die Gesellschaft verlagert.

Einem Gesellschafter steht ein eigenes Klagerecht nur in Ausnahmefällen zu (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 FGO). Eine Klagebefugnis liegt dann vor, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die einen Gesellschafter persönlich betrifft. Soweit es sich um Fragen dreht, die die Höhe der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte betreffen (Gesamthandsgewinn), bleibt allein die Gesellschaft klagebefugt. Anders sieht es dagegen aus, wenn es zum Beispiel um das Vorliegen oder die Höhe von Sonderbetriebseinnahmen geht, da in einem solchen Fall die persönliche Sphäre des Gesellschafters betroffen ist. Der BFH stellte abschließend fest: Da der Gegenstand des Klageverfahrens ausschließlich der festgestellte Gesamthandsgewinn gewesen ist, hätte die Klage nur von der B-KG selbst erhoben werden dürfen (Urteil vom 28.07.2022 – IV R 23/19).

News vom 05.01.2023