Zwei Personen betrieben zusammen ein Ingenieurbüro in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafter A und B waren jeweils zur Hälfte an der GbR beteiligt. Der Gewinn der Gesellschaft wurde über die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermittelt.
Gesellschafter A stellte fest, dass sein Kompagnon privat veranlasste Ausgaben aus Mitteln der Gesellschaft beglichen hatte. Aus diesem Grund schied Gesellschafter A auf eigenen Wunsch aus der Gesellschaft aus. Das Finanzamt ermittelte den Gewinn der GbR und berücksichtigte dabei zunächst auch die Zahlungen, die Gesellschafter B aus privaten Motiven getätigt hatte, als Ausgaben. A erhob Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid, worauf das Finanzamt den Ausgabenabzug kürzte. Dadurch erhöhte sich der Gewinn der GbR. Den Gewinnzuwachs verteilte das Finanzamt zu gleichen Teilen auf die beiden Gesellschafter. Damit war Gesellschafter A nicht einverstanden und erhob Klage vor dem Finanzgericht. Die Klage richtete sich nicht gegen die Höhe des vom Finanzamt ermittelten (neuen) Gewinns, sondern lediglich gegen die Verteilung des Gewinnzuwachses auf die beiden Gesellschafter. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wendete sich dann das Blatt.
Der BFH stellte zunächst fest: Privat veranlasste Aufwendungen dürfen sich bei keinem Gesellschafter als Betriebsausgaben steuermindernd auswirken. Haben zu Unrecht als Betriebsausgaben abgezogene Aufwendungen aufgrund des Gewinnverteilungsschlüssels sämtliche Gesellschafter entlastet, ist ein Mehrgewinn infolge der späteren Korrektur des Betriebsausgabenabzugs prinzipiell ebenfalls nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf sämtliche Gesellschafter zu verteilen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn – wie im Streitfall – zu Unrecht geltend gemachte Betriebsausgaben ausschließlich einem Gesellschafter zugutegekommen sind. In der Konsequenz ist ein vom Finanzamt festgestellter Mehrgewinn in einem solchen Fall nur dem Gesellschafter zuzurechnen, der von dem Ausgabenabzug profitiert hat. Im konkreten Fall war das der Gesellschafter B (Urteil vom 28.09.2022 – VIII R 6/19). Aufgrund des Urteils wurde letztlich nicht der vom Finanzamt heraufgesetzte Gewinn korrigiert, sondern allein die Verteilung auf die Gesellschafter A und B.
News vom 07.04.2023