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Grundstückszuordnung zum LuF-Betrieb - Steuerliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Ein vom Eigentümer eines selbst bewirtschafteten oder an Dritte verpachteten LuF-Betriebs erworbenes Grundstück kann nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn das betreffende Grundstück dazu geeignet ist, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und scheidet notwendiges Betriebsvermögen damit aus, kommt gegebenenfalls die Zuordnung des Grundstücks zum gewillkürten Betriebsvermögen in Betracht. Das ist nur möglich, wenn das Grundstück sowohl dazu bestimmt als auch dazu geeignet ist, landwirtschaftlichen Zwecken zu dienen.

Eine Erbengemeinschaft, die Einkünfte aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs erzielte, erhielt im Rahmen eines Tauschgeschäfts von einer Gemeinde mehrere unbebaute Grundstücke. Für einen Teil der neuen Grundstücksflächen bestellte die Erbengemeinschaft Erbbaurechte zugunsten einer Gesellschaft, die auf den von der Erbengemeinschaft gepachteten Flächen ein Seniorenzentrum errichten wollte. Betreiben sollte das Seniorenzentrum dann ein Dritter. Der andere Teil der auf die Erbengemeinschaft übertragenen Grundstücke diente der Gemeinde als Parkfläche.

Die Intention der Erbengemeinschaft war, die auf sie übertragenen Grundstücke dem Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs zuzuordnen. Das Finanzamt lehnte dies ab, denn es ging davon aus, dass es allen auf die Erbengemeinschaft übertragenen Grundstücksflächen an einem Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb fehlte. Auch die Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster gegen die Entscheidung des Finanzamtes blieb letztlich erfolglos; das Gericht schloss sich demnach der Rechtsauffassung des Finanzamtes an (Urteil vom 14.06.2022 – 13 K 3457/19 F).

Der Umstand, dass die neuen Grundstücksflächen an der Hürde „Betriebsvermögen“ scheiterten, hatte negative steuerliche Folgen für die Erbengemeinschaft. Denn im Rahmen des Tauschgeschäfts kam es als Gegenleistung auch zur Übertragung von Grundstücken der Erbengemeinschaft an die Gemeinde und infolgedessen zur Aufdeckung stiller Reserven. Zumal diese stillen Reserven mangels Zuordnungsmöglichkeit zum Betrieb nicht auf die von der Erbengemeinschaft erhaltenen Grundstücke übertragen werden konnten, mussten sie von der Gemeinschaft versteuert werden.

News vom 15.03.2023