Aktuelles

zurück

Haltungsmängel und ihre Folgen

Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass die wegen massiver Haltungsmängel bereits beschlagnahmten Tiere mehrerer Tierhalter behördlicherseits verkauft werden durften (Az.: 4 L 7597/17.GI).

Mehrere Tierhalter wandten sich mit Eilanträgen gegen eine Verfügung des Veterinäramtes, mit der ihnen das Halten und eigenständige Betreuen von Tieren untersagt und außerdem die sofortige Veräußerung der ihnen bereits fortgenommenen Pferde, Schafe und Ziegen angeordnet wurde.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war es recht- und verhältnismäßig, die beschlagnahmten Tiere bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu veräußern. Denn die den Antragstellern weggenommenen Pferde, Ziegen und Schafe könnten auch nach Auffütterung und tierärztlicher Behandlung nicht an diese zurückgegeben werden. Außerdem sei ein Verbleib in einem Tierheim bei Tieren dieser Art in der Regel ausgeschlossen. So bliebe ansonsten nur die teure Unterbringung in anderweitigen privaten Ställen oder geeigneten landwirtschaftlichen Betrieben, wo die Unterbringung dauerhaft oder jedenfalls für längere Zeit auf Kosten des Landkreises erfolgen müsste. Die dabei zu erwartenden erheblichen Aufwendungen müsse die öffentliche Hand, mithin der Steuerzahler, aber nicht auf unabsehbare Zeit tragen, wenn nicht der Tierhalter eine Sicherheit für die Kosten anbiete oder aufbringe.

News vom 01.06.2018