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Hochwasserschäden - Steuerliche Hilfen auf Landes- und Bundesebene

Das im Juli durch große Regenfälle vielerorts entstandene Hochwasser hat beträchtliche Schäden verursacht. Soweit diese materieller Art sind, können finanzielle und auch steuerliche Hilfsmaßnahmen Entlastung schaffen und die entstandenen Verluste zumindest teilweise kompensieren.

In den Bundesländern, in denen das Hochwasser besonders gewütet hat, wurden zügig sogenannte Katastrophenerlasse herausgegeben, um die Geschädigten auch aus steuerlicher Sicht zu unterstützen und dadurch die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der Naturkatastrophe abzumildern.

Inhaltsgleiche „Unterstützungserlasse“ veröffentlichten Ende Juli die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Sachsen. Zusätzlich hat auch das BMF ein Schreiben mit umsatzsteuerlichen Entlastungen veröffentlicht.

Im Folgenden werden Maßnahmen aufgeführt, die im Erlass aus Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 23.7.2021 enthalten sind. Im Mittelpunkt der Übersicht stehen Erleichterungen für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, insbesondere also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb.

Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

  • Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude nicht um Erhaltungsaufwand handelt, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % vorgenommen werden.

  • Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter

Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden.

  • Bildung von Rücklagen

Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung die Bildung einer Rücklage zugelassen werden.

  • Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beweglicher Anlagegüter

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 70.000 € nicht übersteigen.

  • Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden

Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird. (Fortsetzung auf Seite 2)

Sonderregelungen für LuF-Betriebe

  • Ertragsausfälle bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG

Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, kann die auf den Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung und die auf den Gewinn der Sondernutzungen entfallende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch das Schadensereignis Ertragsausfälle eingetreten sind und keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen.

  • Wiederanpflanzung von zerstörten Dauerkulturen

Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

  • Behandlung von Entschädigungen aus Versicherungen bei Forstschäden

Zu den steuerlich begünstigten Einnahmen aus Holznutzungen gehören auch Entschädigungen aus Versicherungen, soweit diese Entschädigungen auf den forstwirtschaftlichen Aufwuchs entfallen. Dies gilt auch für Entschädigungsleistungen für den künftig entgehenden Holzzuwachs.

Aus Billigkeitsgründen kann bei Versicherungsleistungen auf eine Aufteilung in eine Entschädigung für entgehende Einnahmen und Substanzverluste verzichtet werden.

Bei Steuerpflichtigen, die pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV in Anspruch nehmen, sind Entschädigungen aus Versicherungen den Einnahmen aus Holznutzungen hinzuzurechnen.

  • Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen

Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann für das Wirtschaftsjahr des Schadensereignisses von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt.

Weitere Regelungen auf Ebene der Länder und des Bundes

Darüber hinaus regeln die Erlasse der Länder u. a. Erleichterungen bei Vermietungseinkünften, bei Stundungsmaßnahmen, bei der Anpassung von Vorauszahlungen, bei der steuerlichen Geltendmachung von Zuwendungen und bei deren Nachweis, beim Verlust von Buchführungsunterlagen, bei der wirtschaftlichen Unterstützung betroffener Arbeitnehmer, bei Arbeitslohnspenden, bei Aufwendungen für die Wiederbeschaffung existenziell notwendiger Gegenstände, bei der Grund- und Gewerbesteuer sowie der Umsatzsteuer.

Die von den Ländern veröffentlichten Erlasse enthalten umsatzsteuerliche Regelungen, die mit den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 23.7.2021 korrespondieren. Geregelt sind hier umsatzsteuerliche Erleichterungen bei der Überlassung von Wohnraum, die unentgeltliche Verwendung von Gegenständen, die dem Unternehmen zugeordnet sind, die unentgeltliche Personalgestellung, die Umsatzsteuerbefreiung bestimmter Sachspenden sowie die Möglichkeit zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung.

Die vom Bund und den Ländern herausgegebenen Erlasse sind umfangreich und vorstehend nur auszugsweise oder sogar nur stichwortartig wiedergegeben. Für Details wenden Sie sich bitte an Ihre Landwirtschaftliche Buchstelle. Dort werden Sie umfassend beraten und bei der Inanspruchnahme einzelner Erleichterungen unterstützt.

News vom 07.09.2021