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Inflationsausgleichsprämie - BMF veröffentlicht Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQ-Liste)

Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag in Höhe von bis zu 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen. Die Zahlung kann als Bar- oder Sachlohn gewährt werden und muss zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn erfolgen.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt, unter welchen Voraussetzungen die Zahlung der sogenannten Inflationsausgleichsprämie (IAP) steuerfrei ist, die bis spätestens 31.12.2024 gezahlt werden muss (§ 3 Nr. 11c EStG).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 08.12.2022 eine FAQ-Liste zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht, die zusammen mit den Finanzbehörden der Länder erarbeitet wurde. Dort werden insgesamt 24 Fragen beantwortet, die für die Umsetzung der Prämienzahlung in der Praxis wichtig sind. Im Zweifel können sich Arbeitgeber auf die FAQ berufen.

Viele Antworten des BMF in den FAQ-Corona zu den ähnlichen Regelungen des § 3 Nr. 11a EStG (Corona-Prämie) und des § 3 Nr. 11b EStG (Corona-Pflegebonus) gelten in gleicher oder ähnlicher Weise auch für die Inflationsausgleichsprämie.

Im Jahr 2022 konnten – sofern die jeweiligen steuerlichen Voraussetzungen erfüllt waren – sowohl eine Corona-Prämie als auch eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden. Die Anrechnung der einen Prämienzahlung auf die andere durfte unterbleiben.

Hier einige wichtige Festlegungen des BMF in den FAQ-Inflationsausgleichsprämie:

Wer kann eine Prämie erhalten?

  • Beschäftigte in Voll- oder Teilzeit,
  • kurzfristig Beschäftigte und Minijobber,
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
  • Auszubildende,
  • Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum (auch Studierende),
  • Arbeitnehmer in Elternzeit,
  • Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld,
  • Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist.

(Aufzählung nicht abschließend)

News vom 08.03.2023