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Kindergeld für Stiefkind nach Trennung - Wiederaufnahme des Kindes in den Haushalt

Ein gleichgeschlechtliches Paar lebte in einem gemeinsamen Haushalt. Es bestand eine eingetragene Lebenspartnerschaft, die steuerlich einer Ehegemeinschaft gleichgestellt ist. Im Haushalt wohnten auch die leiblichen Kinder beider Frauen. Durch die Eintragung der Lebenspartnerschaft wurden die leiblichen Kinder jeweils Stiefkinder der anderen Frau. Nach einigen Jahren trennten sich die Frauen. Eine der Frauen zog mit ihren leiblichen Kindern aus.

Einige Zeit später zog ein Kind wieder in den Haushalt der Stiefmutter. Dort lebte es dann ohne die leiblichen Eltern. Die Stiefmutter beantragte nach dem Wiedereinzug des (Stief-)Kindes für dieses Kindergeld. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab. Die Begründung: Das Stiefkind war nach der Scheidung der beiden Frauen nicht im Haushalt seiner Stiefmutter verblieben. Dadurch sei das Stiefkindverhältnis aufgelöst worden. Die Wiederaufnahme des Kindes in den Haushalt begründe auch kein neues Stiefkindverhältnis.

Mit dieser Entscheidung gab sich die Antragstellerin nicht zufrieden. Sie reichte eine Klage gegen die Familienkasse ein und forderte von dieser das ihr vermeintlich für das Kind ihrer ehemaligen Lebenspartnerin zustehende Kindergeld. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg gab der Klage statt, denn es legte die steuerlichen Vorschriften so aus, dass die leiblichen Kinder eines verstorbenen oder geschiedenen Ehepartners bzw. Lebenspartners auch weiterhin als Stiefkinder des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners anzusehen sind, und zwar unabhängig davon, ob sie durchgehend im Haushalt des Stiefelternteils leben.

Für eine solche Auslegung sprechen nach Ansicht des Gerichts auch die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (Gerichtsbescheid vom 04.08.2023 – 13 K 254/23).

News vom 16.11.2023