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Landwirtschaftliches Betriebsgrundstück - Steuerpflichtige Entnahme durch Bebauung mit Wohnhaus

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg war streitig, ob eine steuerpflichtige Entnahme eines Grundstücks aus einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen vorliegt (Urteil vom 7.8.2020, 13 K 378/19).

Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge hatte ein Ehepaar seinen landwirtschaftlichen Betrieb durch notariellen „Hofübergabevertrag“ auf eine aus seinen Söhnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übertragen. Ein Jahr später übertrug die GbR per Schenkungsvertrag die neu aufgeteilten bzw. gebildeten Flurstücke 3 und 4 auf einen der Gesellschafter der GbR, Sohn S. Zeitgleich wurde per Nutzungsvereinbarung die gesamte geschenkte Fläche zur unentgeltlichen Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke an die GbR übertragen. S ließ schließlich eine sich auf den Flurstücken stehende Scheune abreißen und errichtete darauf ein von ihm genutztes Wohnhaus. Für die privat genutzten Flächen beantragte er die steuerfreie Entnahme (Eigennutzung durch den Eigentümer). Das Finanzamt dagegen setzte einen Entnahmegewinn fest, das Finanzgericht bestätigte diese Vorgehensweise. Denn die innerhalb der Sperrfrist (sog. Behaltefrist) des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG erfolgte Bebauung hat zur Folge, dass die Flächen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung zum Teilwert anzusetzen sind und die Übertragung insoweit als Entnahme zu behandeln ist. Das vom Sohn eingeforderte Entnahmeprivileg (§13 Abs. 5 EStG) kommt in diesem Fall nicht zum Tragen.

News vom 11.06.2021