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Leasingsonderzahlung - Nutzung für Steuergestaltungszwecke

Grundsätzlich kann auch ein Einnahmen-Überschussrechner beim Pkw-Leasing eine zu Beginn des Leasingzeitraums geleistete Sonderzahlung sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe ansetzen. Die Zahlung ist nur dann auf die Leasinglaufzeit zu verteilen, wenn der Leasingzeitraum mehr als fünf Jahre beträgt.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte in diesem Zusammenhang über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Steuerpflichtiger nutzte ab Dezember 2013 ein Leasingfahrzeug zur Einkunftserzielung (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Der Leasingvertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten. Mit dem Leasinggeber wurde eine Leasingsonderzahlung in Höhe von rund 36.500 € vereinbart, die der Steuerpflichtige im Dezember 2013 entrichtete.

Da im letzten Monat des Jahres 2013 (= erster Monat im 36-monatigen Leasingzeitraum) fast 85 % der Fahrleistung einen Bezug zur Einkunftserzielung hatte, zog der Selbstständige Ausgaben in Höhe von rund 31.200 € als Betriebsausgaben ab. Dieser Betrag setzte sich überwiegend aus der im Dezember geleisteten Sondervorauszahlung zusammen. Denn die Zahlung wurde in voller Höhe dem Jahr 2013 zugeordnet und abzüglich des auf die Privatnutzung des Pkw entfallenden Anteils steuerlich geltend gemacht.

Nach dem Jahr 2013 verringerte sich der auf die Einkunftserzielung entfallende Nutzungsanteil auf unter 20 %. Im Zeitraum 2014 bis 2016 nahm der Steuerpflichtige Abstand vom Abzug der tatsächlichen Kfz-Kosten als Betriebsausgaben und griff stattdessen auf die Kilometerpauschale zurück. Dieses steuerliche Vorgehen wiederholte sich auch bei einem anderen Leasingfahrzeug.

Da es sich offensichtlich um ein Steuergestaltungsmodell handelte, lehnten sowohl das Finanzamt als auch später das Finanzgericht Schleswig-Holstein den hohen Ausgabenabzug im Jahr 2013 ab (Urteil vom 23.11.2020, 3 K 1/20). Da der Leasingzeitraum allerdings nicht fünf Jahre überschritt, ließ sich die Sonderzahlung nicht gleichmäßig auf den Leasingzeitraum verteilen. Deswegen wurde ein anderer Weg eingeschlagen: Zunächst ermittelte das Finanzamt die anteilige Nutzung des Leasingfahrzeugs für die Erzielung von Einkünften innerhalb des gesamten Leasingzeitraums. Dann verteilte es den durchschnittlichen prozentualen Nutzungsumfang gleichmäßig auf die insgesamt vier Jahre (18,40 % pro Jahr). Dieser Prozentsatz wurde auch zur Ermittlung des im Jahr 2013 abzugsfähigen Anteils der Sonderzahlung herangezogen. Dadurch ließ sich im Jahr 2013 nur noch ein geringer Teil der Sonderzahlung steuerlich berücksichtigen.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 1/21 anhängig.

News vom 22.09.2021