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Lieferung von Schlacht- und Schlachtnebenerzeugnissen

Ob die Lieferung von Schlacht- und Schlachtnebenerzeugnissen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, muss demnächst der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden (Az.: V R 24/17). Die Vorinstanz jedenfalls, das Niedersächsische Finanzgericht, hat die Revision zugelassen (Az.: 5 K 250/15).

Wie so oft war der ermäßigte Steuersatz aufgrund einer Betriebsprüfung aufgehoben worden. Die Niedersächsischen Richter indes urteilten, dass das streitige Fleisch und die Innereien sehr wohl dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 2 der Anlage 2 zum UStG (Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse – Kap. 2) bzw. Nr. 5a der Anlage 2 zum UStG (Mägen von Hausrindern – Kap. 5) unterfallen. Für die Auslegung des Umsatzsteuerparagrafen komme es allein auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe an (z. B. BFH-Urteil, Az.: V R 55/06). Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) sehe in seiner ständigen Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ganz allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften.

News vom 12.12.2017