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Lohnsteuer: Definition Frühstück

Wie die erste Mahlzeit am Tag, das Frühstück, zu definieren ist, beschäftigte jüngst die Steuerverwaltung. Ergebnis: Gibt es lediglich „trockene“ Brötchen in Kombination mit Heißgetränken, handelt es sich nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks. Streitbefangen war die Bereitstellung verschiedener Brötchen für Mitarbeiter sowie für Kunden oder Gäste. Aufschnitt oder anderen Belag gab es nicht. Dafür aber konnten sich alle ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen.

Im Streitfall handelte es sich zwar um einen Sachbezug in Form von „Kost“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Die Freigrenze von 44 Euro pro Monat allerdings war nicht überschritten worden (Finanzgericht Münster, Az.: 11 K 4108/14; Revision anhängig unter Az.: VI R 36/17).

News vom 19.02.2018