Aktuelles

zurück

Margenbesteuerung bei Überlassung von Ferienwohnungen

Ob ein Einzelunternehmer Reiseleistungen im eigenen Namen erbracht hat, war streitig in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az.: V R 12/19).

Der Geschäftsmann hatte in Italien Urlaubsunterkünfte (Hotelzimmer, Appartements, Ferienwohnungen) zur Miete angeboten. Die Kunden entrichteten den Mietzins an den Kläger, den Geschäftsmann. Dieser leitete ihn an die Eigentümer und Vermieter der Unterkünfte weiter und zog hiervon seine „Provision“ ab. Diese behandelte er als steuerfreien Umsatz, da er davon ausging, dass er lediglich als Vermittler für die Wohnungseigentümer in Italien tätig sei.

Ob jemand aber eine Leistung in eigener Verantwortung übernimmt (Reiseveranstalter) oder eine fremde Leistung lediglich vermittelt (Reisevermittler), richtet sich im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses nach dem Gesamtbild des Einzelfalls.

Auf jeden Fall aber unterliegt die Überlassung der von anderen Unternehmen angemieteten Ferienwohnungen auch dann der Margenbesteuerung nach § 25 Umsatzsteuergesetz (Besteuerung von Reiseleistungen), wenn darüber hinaus lediglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden.

News vom 23.04.2020