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Mehrere Corona-Hilfen in einem Jahr - Keine steuerbegünstigten außerordentlichen Einkünfte

Bei der Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr kann es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer ermäßigten Besteuerung kommen. Eine zentrale Bedingung ist, dass es sich um außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 EStG handelt. Dazu zählen insbesondere bestimmte Entschädigungen, zum Beispiel als Ersatz für entgangene Einnahmen oder für die Aufgabe bzw. Nichtausübung einer Tätigkeit, aber auch Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Das Finanzgericht (FG) Münster hatte in diesem Zusammenhang die Frage zu klären, ob es sich beim Zufluss mehrerer Corona-Hilfen in einem Kalenderjahr möglichweise um außerordentliche Einkünfte handelt, die auf Antrag ermäßigt zu besteuern sind.

Ein Einzelunternehmer war Inhaber eines Gewerbebetriebs (Gaststätte und Hotel). Im Jahr 2021 musste der Betrieb coronabedingt zeitweise geschlossen werden. Die Folge waren erhebliche Einnahmenausfälle. Als Ausgleich erhielt der Unternehmer im Jahr 2021 drei Coronahilfe-Zahlungen: die sogenannte Soforthilfe, die sogenannte Überbrückungshilfe sowie die sogenannte November-/Dezemberhilfe. Die Zahlungen beliefen sich insgesamt auf rund 65.000 €. Der Unternehmer ging von Entschädigungszahlungen als Ersatz für entgangene Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit aus und beantragte die ermäßigte Besteuerung. Der Antrag wurde vom Finanzamt abgelehnt. Aus diesem Grund erhob der Gewerbetreibende Klage vor dem FG Münster.

Das Gericht wies die Klage ab, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Entschädigungszahlungen möglicherweise erfüllt waren. Die Klage scheiterte bereits an dem Umstand, dass eine zentrale Bedingung für außerordentliche Einkünfte nicht gegeben war: das Vorliegen außerordentlicher Einkünfte. Denn Voraussetzung für solche Einkünfte ist eine Zusammenballung von Einkünften. Sämtliche Zahlungen bezogen sich aber von vornherein nur auf das Jahr 2021 und damit nicht auf weitere Jahre. Genauso wenig flossen die Zahlungen in einem Jahr zu, für das sie nicht vorgesehen waren. Dadurch kam es zu keinem Zusammentreffen mit anderen regulären Einkünften des Unternehmers aus seinem Gewerbebetrieb. Infolgedessen fehlte es auch einer einmaligen oder außergewöhnlichen Progressionsbelastung des Steuerpflichtigen (Urteil vom 26.04.2023 – 13 K 425/22 E).

News vom 16.12.2023