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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks durch einen Sachverständigen

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs ist ursächlich für gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.12.2020. Danach hält die Finanzverwaltung weiterhin an ihrer Auffassung fest, wonach ein Steuerpflichtiger den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundbesitzwerts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann. Letzteres sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.

Demgegenüber vertritt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 5.12.2019 die Meinung, dass der Wertnachweis nach § 198 BewG (Bewertungsgesetz) nur durch die Vorlage eines Gutachtens erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat (II R 9/18). Das Gericht zieht den Kreis der berechtigten Personen demnach enger. Aufgrund des Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder ist das BFH-Urteil allerdings nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

News vom 25.06.2021