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Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids bei nachträglicher Kaufpreisminderung

Im Jahr 2007 erwarb die spätere Klägerin für rund 50 Mio. € Grundvermögen und zahlte dafür Grunderwerbsteuer in Höhe von 1,5 Mio. €. Der im Grunderwerbsteuerbescheid enthaltene Vorbehalt der Nachprüfung wurde Ende 2007 aufgehoben.

Die Käuferin erhielt im Jahr 2009 rund 2 Mio. € des Kaufpreises zurück. Im Jahr 2012 beantragte sie dann die Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids auf Basis von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (= rückwirkendes Ereignis) und verlangte die Rückzahlung von Grunderwerbsteuer.

Es kam zu einem Rechtsstreit, der schließlich beim BFH landete. Das Gericht wies die Klage zurück und stellte unter anderem fest: Ein Ereignis entfaltet nur dann eine steuerliche Rückwirkung, wenn damit eine Änderung des Sachverhalts einhergeht. Allein eine veränderte (rechtliche) Beurteilung reicht nicht aus. Eine nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises ist daher kein rückwirkendes Ereignis. Dies folgt auch aus der Zusammenschau von § 16 Abs. 4 GrEStG und § 175 Abs. 1 Satz 2 AO.

Die Grunderwerbsteuer kann innerhalb von zwei Jahren nach Steuerentstehung korrigiert werden, wenn sich der Kaufpreis verringert hat (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Tritt ein Ereignis ein, das die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids begründet, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses (§ 16 Abs. 4 GrEStG).

Im Streitfall trat das Ereignis „Kaufpreisreduzierung“ im Jahr 2009 ein. Im Jahr 2012 war die Festsetzungsfrist daher bereits abgelaufen und eine Änderung des Steuerbescheids nicht mehr möglich (Urteil vom 22.7.2020, II R 15/18). 

News vom 06.04.2021