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Änderungen im Bereich der Photovoltaik

Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Zu unterscheiden sind Anlagen mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 kW (peak), die auf Einfamilienhäusern und auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert sind, und Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, die auf sonstigen Gebäuden, wie zum Beispiel Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien installiert sind, wobei die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken nicht überwiegen muss.

Die beschlossene Steuerbefreiung gilt bereits für Einnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

Steuerbefreit ist der Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen, wobei die Grenze von 100 kW (peak) nicht überschritten werden darf. Die Grenze gilt pro Steuerpflichtigem oder bei Personenzusammenschlüssen pro Mitunternehmerschaft.

Erzielt ein Betrieb ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus einer begünstigten Photovoltaikanlage, ist die Gewinnermittlung entbehrlich. In einem solchen Fall muss auch keine Anlage EÜR abgegeben  werden.

Erzielt eine Personengesellschaft, wie zum Beispiel eine GbR, Vermietungseinkünfte im Rahmen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit, kommt es beim Betrieb einer Photovoltaikanlage, die die oben genannten Größen nicht überschreitet, zu keiner gewerblichen Infizierung der Vermietungseinkünfte.

Ergänzende Anmerkungen zur Umsatzsteuer: Künftig gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern ein Nullsteuersatz. Die Anwendung des Nullsteuersatzes setzt voraus, dass die angeschaffte Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert wird. Aus Vereinfachungsgründen gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister maximal 30 kW (peak) beträgt.

Durch die Einführung des Nullsteuersatzes fällt bei der Lieferung einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer an. Dadurch besteht bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage nicht mehr die Notwendigkeit, auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um sich dadurch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zu eröffnen.

News vom 15.02.2023