Durch das Jahressteuergesetz 2022 hat sich die Umsatzsteuer für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber oder die Betreiberin einer Photovoltaikanlage auf 0 % reduziert. Der Nullsteuersatz gilt außerdem für die Lieferung wesentlicher Komponenten einer Photovoltaikanlage, der Speicher und für alle Nebenleistungen, die mit einer begünstigten Lieferung zusammenhängen.
Dabei betrifft der Nullsteuersatz ausschließlich Leistungen an den Betreiber oder die Betreiberin einer Photovoltaikanlage, also nicht die Umsätze auf Vorstufen. Diese werden auch weiterhin dem Regelsteuersatz unterworfen. Insbesondere die Lieferung von Solarmodulen, Speichern und wesentlichen Komponenten vom Großhändler an den einzelnen Handwerker oder Zwischenhändler unterliegt damit wie bisher dem Regelsteuersatz. Um dem leistenden Unternehmer Sicherheit darüber zu verschaffen, dass die von ihm erbrachte Leistung steuerfrei ausgeführt werden kann, sollte sich dieser im Zweifel vom Leistungsempfänger schriftlich bestätigen lassen, dass dieser Betreiber einer begünstigten Anlage ist.
Zu einer generellen Anwendung des Nullsteuersatzes auf die Lieferung von Solarmodulen an Endkunden kommt es allerdings nicht. Mobil genutzte Solarmodule, die zum Beispiel für Campingzwecke verwendet werden, bleiben außen vor. Aus Vereinfachungsgründen wird bei Modulen mit mindestens 300 Watt unterstellt, dass diese nur stationär genutzt werden.
Die Steuerbefreiung betrifft Lieferungen und Leistungen nach dem 31.12.2022 und erstreckt sich auch auf die Installation sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen.
Die Umsatzsteuerbefreiung ist an die Bedingung geknüpft, dass die jeweilige Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert wird. Aus Vereinfachungsgründen gilt die vorstehende Bedingung als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Die 30 kW (peak)-Regelung kann mehrfach in Anspruch genommen werden, denn die Grenze ist anlagenbezogen zu prüfen.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Solarmodulen, Speichern oder wesentlichen Komponenten dem Nullsteuersatz unterliegt, wenn die vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
News vom 28.04.2023