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Nutzungsdauer von Hard- und Software - Allgemeinverfügung der OFD Frankfurt

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat Grundsätze für die Nutzungsdauer von Computerhardware sowie von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung aufgestellt (Rundverfügung vom 22.03.2023 – S 2190 A - 031 - St 214).

Für materielle Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Desktop-Computer, Notebook-Computer,  Dockingstations oder Peripheriegeräte kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Gleiches gilt für die immateriellen Wirtschaftsgüter Betriebs- und Anwendersoftware. Dazu gehören neben Standardanwendungen zum Beispiel  auch auf individuelle Bedürfnisse abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware.

Der einjährige Abschreibungszeitraum kann sich sogar noch verkürzen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut erst im Laufe des Jahres angeschafft oder hergestellt wurde. Die im Einkommensteuergesetz vorgesehene zeitanteilige Abschreibung kommt dann nicht zum Zuge (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Anzuwenden ist die Verfügung der OFD Frankfurt erstmals bei Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Die Grundsätze können ab dann auch auf Wirtschaftsgüter angewandt werden, die bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen zunächst eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Die OFD Frankfurt weist abschließend auf Folgendes hin: Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.02.2022 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :025) wurde die Möglichkeit geschaffen, die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle mit einem Jahr anzusetzen. Dabei handelt es sich aber um keine Verpflichtung. Die betreffenden Wirtschaftsgüter können auch weiterhin über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden.

Bei einer Homepage (Webseite) ist nicht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr auszugehen. Hier ist in Anknüpfung an die als üblich angesehene technische Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von drei Jahren auszugehen.

News vom 24.09.2023