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Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten - Nachweis entstandener Kosten hinfällig

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht die Möglichkeit vor, dass ein Erblasser sowohl einen Vor- als auch Nacherben bestimmt. Vor- und Nacherbe sind in einem solchen Fall aus zivilrechtlicher Sicht Rechtsnachfolger des ursprünglichen Erblassers.

Im Bereich der Erbschaftsteuer wird bei einer solchen (zivilrechtlichen) Gestaltung ein anderer Weg eingeschlagen. Hier wird unterstellt, der Nacherbe sei Erbe des Vorerben. Es liegen also zwei getrennte Erbvorgänge vor.

Kommt es durch eine Erbschaft zu einem Vermögensanfall, können von dessen Wert Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dazu zählt auch ein Pauschbetrag in Höhe von derzeit 10.300 €, der sowohl vom Vor- als auch Nacherben beansprucht werden kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun festgestellt, dass der Steuerabzug nicht mehr vom Nachweis tatsächlich entstandener Kosten abhängt. Die Entscheidung des Gerichts stellt eine Änderung der BFH-Rechtsprechung dar. Im Übrigen kommt es für den Abzug beim Nacherben auch nicht darauf an, dass dieser zivilrechtlicher Erbe des Vorerben ist.

Im Falle mehrerer Miterben darf die Pauschale allerdings nur einmal abgezogen werden, da es sich lediglich um einen Erbfall handelt (Urteil vom 01.02.2023 – II R 3/20).

News vom 16.09.2023