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Pflicht zur Zusammenveranlagung - Verzichtserklärung kann Rechtsanspruch beenden

Geben Ehegatten ihre Einkommensteuererklärung ab, entscheiden sie sich häufig für die Zusammenveranlagung, da sich daraus in der Regel steuerliche Vorteile ergeben. Im Falle der Zusammenveranlagung wird der Steuerbescheid dann an beide Eheleute adressiert. Im Steuerrecht wird von einem zusammengefassten Steuerbescheid gesprochen. Dass es sich formal trotzdem um zwei Bescheide handelt, ist Ehepaaren meist nicht bewusst.

Da die Zusammenveranlagung gewöhnlich von beiden Ehegatten gewünscht und demnach einvernehmlich beantragt wird, bleibt die grundsätzlich bestehende Pflicht eines Ehegatten zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung meist im Hintergrund. Dass es eine solche Zustimmungspflicht gibt, da jeder Ehepartner dazu beizutragen hat, die finanziellen Lasten des anderen Ehepartners zu vermindern, soweit das ohne die Verletzung eigener (wirtschaftlicher) Interessen möglich ist, bleibt in der Regel im Dunkeln, weil in einer Ehe gewöhnlich an einem Strang gezogen wird und damit auch in steuerlicher Hinsicht Einigkeit besteht.

Die Zustimmungspflicht rückt allerdings schnell in den Vordergrund, wenn die Ehe zerrüttet ist und die Ehegatten getrennte Wege gehen. Mit der einvernehmlichen Beantragung der Zusammenveranlagung ist infolgedessen schnell Schluss. Immer wieder kommt es dann vor, dass die von einem Ehegatten gewünschte Zusammenveranlagung vom anderen abgelehnt wird und der Streit dann vor Gericht landet. So ist es auch in einem vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschiedenen Ehegattenstreit geschehen. Hier stand jedoch nicht die finanzielle Zumutbarkeit für den sich der Zusammenveranlagung verweigernden Ehegatten im Vordergrund, sondern die Frage, ob die vom Gesetzgeber festgelegte Zustimmungspflicht einzelvertraglich abbedungen wurde.

Das OLG Bamberg bejahte das und erkannte im Streitfall einen wirksamen Verzicht des Ehepartners (Kläger), der die Zustimmung zur Zusammenveranlagung gerichtlich erzwingen wollte. Während des Gerichtsverfahrens wurde festgestellt, dass der Kläger in der Vergangenheit mit seiner von ihm getrennt lebenden Frau über WhatsApp-Nachrichten kommuniziert hatte und in Mitteilungen an die Frau ausdrücklich auf die Zusammenveranlagung verzichtet hatte. Der Ehemann hatte sich sogar explizit dazu bereit erklärt, die steuerlichen Nachteile einer Einzelveranlagung hinzunehmen. Für das Gericht stand dadurch fest, dass eine mögliche Zustimmungspflicht der Ehefrau zur Zusammenveranlagung aufgrund des Verzichts des Ehemanns obsolet war (Beschluss vom 10.01.2023 – 2 UF 212/22).

News vom 29.03.2023