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Photovoltaikanlage - Verkauf und Betrieb führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb

Die Überschrift drückt das Fazit einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.: 4 K 3005/14) aus.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieb eine Photovoltaikanlage und speiste den produzierten Strom in das Stromnetz eines Energieversorgers ein. Dann verkaufte sie die PV-Anlage und erzielte einen fast sechsstelligen Gewinn. Die Annahme eines mit 30 % beteiligten Gesellschafters, die Einnahmen seien solche aus Vermietung und Verpachtung und der Verkaufsgewinn seien sonstige Einkünfte, also private Einnahmen, war eine Fehleinschätzung. Die Stromproduktion der GbR und der Verkauf an einen Abnehmer überschreiten den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, so das Finanzgericht. Alle Versuche, die Einnahmesituation als privat umzudeuten, schlugen fehl: Die PV-Anlage werde nicht an den Netzbetreiber vermietet; Strom werde an ihn geliefert!

Dem steht nicht entgegen, dass der Stromabnehmer die jeweils abzunehmende Menge des produzierten Stroms mittels eines Moduls steuern kann. Für die steuerliche Behandlung kommt es weder auf baurechtliche noch zivilrechtliche oder arbeitsrechtliche Erwägungen wie die Rechtsprechung zur sog. Scheinselbstständigkeit an.

Die steuerliche Behandlung richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

News vom 28.09.2017