Aktuelles

zurück

Renovierungskosten vor Übergang zur Selbstnutzung - Werbungskostenabzug ausgeschlossen

Im Falle der Vermietung einer Wohnung können die durch die Immobilie entstehenden Kosten grundsätzlich steuermindernd geltend gemacht werden. Das gilt auch für Renovierungskosten, die bei der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als (vorweggenommene) Werbungskosten erfasst werden können. Dass der Werbungskostenabzug scheitern kann, wenn die Vermietungsabsicht nachweislich nicht mehr besteht, musste ein Steuerpflichtiger erfahren.

Der Steuerpflichtige war Eigentümer einer Wohnung, die er unrenoviert an einen Dritten vermietet hatte. Aufgrund der Vermietungstätigkeit erzielte der Steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach dem der Mieter ausgezogen war, ließ der Wohnungseigentümer die Immobilie auf eigene Kosten renovieren und setzte die Ausgaben als Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt lehnte es aber ab, die Renovierungskosten steuerlich zu berücksichtigen, denn die Weitervermietung der Wohnung blieb letztlich aus. Stattdessen zog der Eigentümer selbst in die Wohnung.

Weil sich der Wohnungseigentümer ungerecht behandelt fühlte, reichte er Klage gegen die Entscheidung des Finanzamtes vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg ein. Dieses wies die Klage ab, weil es keine ausreichenden Indizien für eine zumindest noch vorübergehende Vermietungsabsicht des Steuerpflichtigen nach Auszug des Mieters und vor Einzug des Eigentümers in die Wohnung finden konnte (Urteil vom 05.11.2021 – 2 K 163/19).

Genau eine solche nachweisbare Vermietungsabsicht wäre aber erforderlich gewesen, um den Abzug der Renovierungskosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung durchzusetzen. Ein starkes Indiz für eine Vermietungsabsicht wäre zum Beispiel das Schalten eines Mietangebots in einer Zeitung oder auf einem Internetportal gewesen. Die Behauptung des Steuerpflichtigen, er hätte aufgrund der guten Lage der Wohnung eine Weile nur „im Stillen“ nach einem Nachmieter gesucht, war für das Gericht nicht glaubwürdig. Nachteilig kam für den Kläger hinzu, dass er sehr hochwertiges Renovierungsmaterial auf eigene Rechnung gekauft hatte, was eher untypisch ist, wenn eine Wohnung zur Weitervermietung an einen Dritten hergerichtet werden soll.

Auch der Versuch des Wohnungseigentümers, die angefallenen Renovierungsausgaben als nachträgliche Werbungskosten im Zusammenhang mit dem zurückliegenden Mietverhältnis geltend zu machen, scheiterte. Das FG Hamburg begründete seine Ablehnung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser hat sinngemäß festgestellt: Aufwendungen, die nach Beendigung der Vermietungstätigkeit für die Renovierung einer Wohnung getätigt werden, welche der Steuerpflichtige alsbald selbst bewohnt oder bewohnen will, würden grundsätzlich mit Rücksicht auf die Selbstnutzung getätigt und seien mithin privat veranlasst.

News vom 28.06.2023