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Repräsentationsaufwand eines Unternehmers - Vorsteuerabzug kann unzulässig sein

Ein Einzelunternehmer betrieb über mehrere Jahre einen Pferderennstall und erzielte lediglich in einem Jahr einen Überschuss. Aufgrund der vielen Verlustjahre stufte das Finanzamt die Tätigkeit aus ertragsteuerlicher Sicht als Liebhaberei ein. Die erzielten Verluste konnten sich daher einkommensteuerlich nicht mehr auswirken. Darüber bestand auch Einvernehmen zwischen dem Betreiber des Rennstalls und dem Finanzamt.

Da der Betreiber des Rennstalls Einnahmen aus dem Verkauf von Rennpferden erzielt hatte, waren die Voraussetzungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erfüllt – die Tür zum Vorsteuerabzug stand damit grundsätzlich offen. Allerdings lehnte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen des Einzelunternehmers ab, da es die vom Rennstallbetreiber getätigten Ausgaben als Repräsentationsaufwand einordnete. Denn nach Auffassung des Finanzamtes wurde der Rennstall aus privaten Motiven betrieben und diente damit der persönlichen Repräsentation des Inhabers. Liegen Repräsentationsaufwendungen vor, schließt das den Vorsteuerabzug aus (§ 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG).

Gegen das vom Finanzamt verhängte Vorsteuerabzugsverbot klagte der Unternehmer vor dem Finanzgericht (FG) Köln. Das Gericht schloss sich aber der Rechtsauffassung des Finanzamtes an und begründete ausführlich, aufgrund welcher Umstände der vom Einzelunternehmer betriebene Rennstall persönlichen Repräsentationszwecken diente. So wurde der Pferderennstall zum Beispiel genutzt, um den Inhaber in wirtschaftlichen Medien als pferdebegeisterten Manager und auch im Privatbereich als erfolgreich agierenden Unternehmer darzustellen (Urteil vom 18.4.2018 – 9 K 2738/15).

Mit dieser Entscheidung gab sich der Betreiber des Pferderennstalls nicht zufrieden und legte daher Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Dort wurde die Revision allerdings als unbegründet angesehen. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das FG Köln als Tatsacheninstanz ließ nach Ansicht des BFH keine Rechtsfehler und auch keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen. Die Entscheidung der Vorinstanz war daher für den BFH bindend. Ob auch eine andere rechtliche Würdigung möglich gewesen wäre, ist unerheblich (Beschluss vom 15.12.2021 – XI R 19/18).

News vom 15.12.2022