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Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten

In einem koordinierten Ländererlass hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Anweisung zu den Sachbezugswerten für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten angepasst (Gz.: IV C 5 – S 2334/08/10006-01). Dabei geht es um die Anwendungsregelungen zu Kantinenmahlzeiten und Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks). Das Schreiben ist wie folgt gegliedert:

  1. Ansatz des maßgebenden amtlichen Sachbezugswerts
  2. Pauschalierung der Lohnsteuer
  3. Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten für Home Office-Mitarbeiter und für Teilzeitkräfte
  4. Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit
  5. Erwerb auf Vorrat.

Interessant ist besonders der letzte Punkt, der Erwerb auf Vorrat: Denn je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) kann nur ein Zuschuss mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat.

Ihre Landwirtschaftliche Buchstelle kennt die Einzelheiten und unterstützt Sie gerne bei der Lohnabrechnung.

News vom 03.10.2019