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Sozialversicherungspflicht - Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Die Frage, wie die versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung von der versicherungsfreien selbstständigen Tätigkeit abgegrenzt wird, beschäftigt regelmäßig die Sozialgerichte.

Grundsätzlich sind die Merkmale Weisungsgebundenheit, Eingliederung in einen fremden Betrieb und persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber heranzuziehen.

Die selbstständige Tätigkeit ist durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügbarkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Dies gilt auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Verfügt dieser über einen Gesellschaftsanteil von lediglich 26 %, bezieht er eine feste Jahresvergütung, die in gleichen monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt wird, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und einen Urlaubsanspruch, so sprechen nach einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (Az.: S 17 R 747/14) die Umstände deutlich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.

In dem entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Beteiligung am Stammkapital i. H. v. 26 % und leitete einen GmbH-Standort allein und selbstbestimmt. Die Rentenversicherung war dennoch der Auffassung, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und der Sozialversicherungspflicht unterliege.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist bei einem am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal für die Beurteilung, ob eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Hier habe der Geschäftsführer bei einer Beteiligung am Stammkapital von weniger als 50 % gerade nicht über die Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung jederzeit verhindern zu können. Zudem habe auch keine Sperrminorität bestanden. Er habe weder ein unternehmerisches Risiko übernommen noch eine tatsächliche wirtschaftliche Einflussmöglichkeit gehabt. Unerheblich sei dabei, dass er die Geschäfte regelmäßig frei von Weisungen und eigenverantwortlich geführt habe.

News vom 05.03.2018