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Steuerbegünstigung für Kalamitätsnutzungen - Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

In einem Revisionsverfahren musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Klage eines Steuerpflichtigen befassen, der im Jahr 2018 unter anderem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Das für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständige Finanzamt erließ im Juli 2020 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Festgestellt wurden ausschließlich laufende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 111.733,76 € und keine Einkünfte aus außerordentlicher Holznutzung (Kalamitätsnutzungen).

Das Wohnsitzfinanzamt übernahm die ihm mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen in den Einkommensteuerbescheid 2018. Dagegen klagte der Steuerpflichtige, denn die von ihm in der Steuererklärung geltend gemachten besonderen Steuersätze für die Kalamitätsnutzung (§ 34b EStG) seien nicht berücksichtigt worden. Der Gewinn in Höhe von 111.733,76 € sei aus windbruchbedingten Notverkäufen entstanden und daher nach § 34b EStG ermäßigt zu besteuern. Die Klage blieb aber sowohl erstinstanzlich als auch im sich anschließenden Revisionsverfahren erfolglos.

Der BFH führte aus: Im konkreten Fall hätte über den Umfang der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen (Kalamitätsnutzungen) im Verfahren der gesonderten Gewinnfeststellung entschieden werden müssen. Denn die Abgabenordnung sieht die gesonderte Feststellung von Gewinn­einkünften vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für den LuF-Betrieb zuständige Finanzamt nicht auch als Wohnsitz-Finanzamt zuständig ist. Die Tarifermäßigung selbst, also die Höhe der Einkommensteuer für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, könne dann allerdings nur das Wohnsitz-Finanzamt festlegen.

Das Gericht beendete seine Ausführungen mit dem für den Kläger ernüchternden Fazit: Da keine tarifbegünstigten Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen gesondert festgestellt wurden, sondern ausschließlich laufende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, scheide die vom Kläger geforderte Tarifermäßigung nach § 34b EStG aus.

Ergänzend weist der BFH in seinem Urteil noch auf Folgendes hin: Bei der Überprüfung der Meldung von Kalamitäten durch einen Forstsachverständigen handelte es sich um keine Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Insofern habe der Forstsachverständige im konkreten Fall auch keine Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen feststellen können, sondern nur die Angaben des Klägers zur Schadholzmenge gutachterlich als zutreffend bestätigt (Urteil vom 09.05.2023 – VI R 12/21).

News vom 05.10.2023