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Steuervorteil für selbstbewohnte Baudenkmäler - Bundesfinanzhof bekräftigt Ein-Objekt-Grenze

Ein Steuerpflichtiger führte im Jahr 2006 Erhaltungsmaßnahmen an einer ihm gehörenden und von ihm selbst bewohnten Wohnung durch (Baudenkmal I) und nahm ab diesem Jahr die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG in Anspruch. In diesem Zusammenhang sei auszugsweise das Einkommensteuergesetz erwähnt: „Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht […] im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen […]“.

Im Jahr 2013 zog der Steuerpflichtige aus seiner Wohnung aus und bezog eine andere Wohnung, die sich zur Hälfte in seinem Eigentum befand (Baudenkmal II). Auch in der zweiten Wohnung führte er Erhaltungsmaßnahmen durch und beantragte im Jahr 2015 abermals eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG. Diese wurde ihm vom Finanzamt zunächst auch gewährt, Ende 2016 dann aber wieder aberkannt.

Das Finanzamt begründete die Rücknahme der Steuervergünstigung für das Baudenkmal II damit, dass ein Steuerpflichtiger den aus § 10f EStG resultierenden Steuervorteil auf Lebenszeit nur bei einem selbstbewohnten Objekt in Anspruch nehmen darf. Durch das Gewähren der Steuervergünstigung für das Baudenkmal I müsse von einem Objektverbrauch ausgegangen werden.

Der Steuerpflichtige war mit dieser Entscheidung des Finanzamtes nicht einverstanden und reichte daher eine Klage beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg ein, die allerdings abgewiesen wurde. Letztlich musste der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend entscheiden.

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes und des FG Berlin-Brandenburg als Vorinstanz an. Die Revision wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Denn auch nach Ansicht des BFH dürfe ein Steuerpflichtiger im Verlauf seines Lebens nur für ein Gebäude oder einen damit gleichzusetzenden Miteigentumsanteil (zum Beispiel eine Eigentumswohnung) von der Steuervergünstigung nach § 10f EStG für ein Baudenkmal Gebrauch machen. Im konkreten Fall hatte der Steuerpflichtige sein Pulver also bereits durch die Steuervergünstigung für das Baudenkmal I verschossen (Urteil vom 24.05.2023 – X R 22/20).

News vom 24.10.2023