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Stichwort: Höfesterben - Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

Unterschiedliche Erwägungen führen zur Aufgabe landwirtschaftlicher Betriebe. Doch gleich ob wirtschaftliche Gründe, Nachwuchsmangel oder der Tod des Hofinhabers: Das Höfesterben ist ein herber Verlust für die betroffenen Familien, die Umwelt und für die Heimatregion.

Die steuerliche Sicht auf das Höfesterben beschäftigte kürzlich den Bundesfinanzhof (Az.: VI R 63/15): Sämtliche landwirtschaftlichen Nutzflächen eines ruhenden (verpachteten) land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit einer Größe von ca. 20,7 ha waren im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden. Sechs Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 10,4092 ha gingen an die Tochter der Hofinhaberin, drei Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 3,5093 ha einschließlich Gebäude an den Enkelsohn und drei weitere Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 6,8131 ha an die Enkeltochter. Als Besitzübergang war der 31. Dezember 2006 vereinbart. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärte die Landwirtin für das Streitjahr 2007 nicht mehr.

Ein Außenprüfer wertete den Übergang auf drei Erwerber als unentgeltliche Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen. In der Folge stellte das Finanzamt für die Zerschlagung des Betriebs einen Aufgabegewinn in Höhe von 162.068 Euro in Rechnung. Das Finanzgericht dagegen sprach nicht von einer Zerschlagung des Betriebs und urteilte: Ruhe die landwirtschaftliche Tätigkeit, seien die Flächen von mehr als 3.000 qm als selbstständige Teilbetriebe anzusehen und durch die Übernehmer als ruhende landwirtschaftliche Betriebe fortzuführen.

Der Bundesfinanzhof als Revisionsgericht indes geht in seinem jüngst ergangenen Urteil klar von der Aufgabe des Betriebs aus (Az.: VI R 63/15). Denn auch landwirtschaftliche Nutzflächen von mehr als 3.000 qm stellen nicht allein im Hinblick auf ihre Größe landwirtschaftliche Teilbetriebe dar. Durch die Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wurde der Betrieb nicht nur aufgegeben, sondern seiner Existenzgrundlage vollständig enthoben. Schließlich ist der Grund und Boden für die Betriebsfortführung unerlässlich. Teilbetriebe, die zu Buchwerten hätten fortgeführt werden können, wurden nicht übertragen. Denn unterhalten wurde nur ein ruhender Betrieb, der nicht aus mehreren Teilbetrieben bestand.

Den Gewinn aus der Betriebsaufgabe hat die Finanzbehörde zu Recht im Streitjahr erfasst. Der Betriebsaufgabegewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist einheitlich in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem er entstanden ist. Denn auch im Rahmen einer Betriebsaufgabe bestimmt sich der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung weder nach dem Datum des Vertragsschlusses oder dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums noch nach dem Tag der Kaufpreiszahlung, sondern allein nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber.

Die Höhe des Aufgabegewinns indes ist zwischen den Beteiligten umstritten. Da die Finanzrichter in Münster dazu noch keine Feststellungen getroffen hatten, wurde die Sache insoweit an das dortige Finanzgericht (Az.: 14 K 4172/12 E) zurückverwiesen.

News vom 29.05.2018