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Taxi kein Verkehrsmittel im Linienverkehr - Abzug der tatsächlichen Kosten scheidet aus

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die einem Arbeitnehmer bei der Nutzung eines Taxis für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte entstehenden Kosten in voller Höhe oder nur in Höhe der sogenannten Entfernungspauschale steuerlich absetzbar sind. Zu klären galt es damit auch die Frage, ob Taxis im Gelegenheitsverkehr genauso wie Busse und Bahnen als öffentliche Verkehrsmittel einzuordnen sind und damit die Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG greift. Danach dürfen bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten angesetzt werden.  

Geklagt hatten Eheleute, die für die Streitjahre 2016 und 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Seit dem Jahr 2007 war der Ehemann krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, sicher mit einem Kraftfahrzeug zur Arbeit zu fahren. Sein Grad der Behinderung lag bei 60 ohne besondere Merkzeichen. In den Jahren 2016 und 2017 nutzte der Ehemann für seine Fahrten von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte in der Regel ein Taxi. Die Taxifahrten verursachten im Jahr 2016 Kosten in Höhe von 6.402 € und im Jahr 2017 Kosten in Höhe von 2.670 €, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt wurden. Das Finanzamt erkannte aber lediglich Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten an. Damit wollte sich das Ehepaar nicht abfinden und zog vor Gericht.

Während die Klage erstinstanzlich erfolgreich war, wendete sich das Blatt im Revisionsverfahren. Denn der BFH stellte darauf ab, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere also Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Da es sich bei einem Taxi um kein Verkehrsmittel im Linienverkehr handelt, scheidet der Abzug der tatsächlichen Kosten somit aus. Als kleiner Trost bleibt damit nur der Ansatz der Entfernungspauschale, die derzeit für die ersten 20 Entfernungskilometer 30 Cent pro Kilometer beträgt (Urteil vom 09.06.2022 – VI R 26/20).

Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Steuerrecht sind die vorstehenden Ausführungen auch auf die Fahrten von Selbstständigen zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte zu übertragen. Wenn für solche Fahrten ein Taxi genutzt wird, ist der Betriebsausgabenabzug auch hier auf die Entfernungspauschale beschränkt.

News vom 12.04.2023