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Teilerbauseinandersetzung bei einer Immobilie - Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes

Eine Erblasserin hinterließ ein mit einem Reihenmittelhaus bebautes Grundstück, das für erbschaftsteuerliche Zwecke bewertet werden musste. Erben waren zum einen der Bruder der Erblasserin (Erbanteil von 60 %) und ein Bekannter der Familie (Erbanteil von 40 %). Die Familie der Erblasserin und der Bekannte standen in keinem Verwandtschaftsverhältnis.

Da der Bruder der Erblasserin kein Interesse an der Nutzung des Hauses hatte, übertrug er seinen Erbanteil an der Immobilie im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung auf den Bekannten. Vertraglich wurde ein Kaufpreis in Höhe von 48.000 € für den Eigentumsanteil des Bruders vereinbart. Der Gesamtwert der Immobilie wurde demnach auf 80.000 € festgelegt.

Durch Anwendung des Vergleichswertverfahrens ermittelte das Finanzamt für die Immobilie einen höheren Wert für erbschaftsteuerliche Zwecke, nämlich rund 140.000 €. Den für die Teilerbauseinandersetzung herangezogenen niedrigeren Wert (= vermeintlicher Verkehrswert) akzeptierte das Finanzamt nicht, da es sich dabei um keinen Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handelte. Denn schließlich wurde der Immobilienanteil nur dem Bekannten der Familie angeboten und damit einem begrenzten Personenkreis. Dem hielt der Erwerber des Anteils entgegen, dass es sich durchaus um einen Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handele, zumal zwischen dem Verkäufer und Käufer kein Verwandtschaftsverhältnis (und damit auch kein Näheverhältnis) bestand.

Es kam zum Rechtsstreit und schließlich zu einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf. Nach Ansicht des Gerichts lag im konkreten Fall kein Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts auf Basis eines zeitnah erzielten Kaufpreises vor, weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren. Denn eine Teilerbauseinandersetzung vollzieht sich nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Gleiches gilt für die Veräußerung eines Miteigentumsanteils oder eines ideellen Anteils an einer wirtschaftlichen Einheit. Dass die Beteiligten in keinem Verwandtschaftsverhältnis standen, spielte für die Entscheidung des FG Düsseldorf keine Rolle (Urteil vom 03.09.2020 – 11 K 2359/19 BG). Gegen das Urteil hat der Bruder der Erblasserin Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Die Revision war aber mangels fristgerechter Begründung unzulässig und wurde deswegen vom BFH verworfen.

News vom 05.09.2023