Begründung: Grundsätzlich steht der Anspruch auf Vorsteuerabzug dem Unternehmer zu. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Demnach kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Im Streitfall sind die Bruchteilsgemeinschaften als Grundstücksgemeinschaft nach außen aufgetreten. Sie sind demnach Steuerschuldner und – spiegelbildlich – auch Inhaber der Vorsteuererstattungsansprüche. Tritt durch die Übertragung von Miteigentumsanteilen Gesamtrechtsnachfolge ein, ist der Inhaber – auch bei Bruchteilsgemeinschaften – wie ihr Gesamtrechtsnachfolger zu behandeln. Damit gehen Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über (Finanzgericht Münster, Az.: 5 K 2174/14 U; die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, Az.: V R 26/17).
News vom 19.12.2017