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Umsatzsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe ergänzt ihren Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Az.: S 7410). Die Änderungen betreffen die Biogas- und Energieerzeugung durch pauschalierende Landwirte.

Vorsicht: Die nachstehende (Kurz-)Übersicht erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Die praktische Anwendung bedarf einer umfassenden fachlichen Beratung durch die Landwirtschaftliche Buchstelle!

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Biogasanlagen muss unterschieden werden

… zwischen der Verwendung im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb

Hierbei ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage sowie aus den laufenden Kosten nicht zulässig;

… bei Umsätzen aus der Abgabe

Erzeugte Biomasse oder auch Abfallstoffe wie Gülle sind landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren Verarbeitung zu Biogas indes nicht – umsatzsteuerlich ist also eine Differenzierung erforderlich;

… bei gemeinschaftlichen Betrieben oder Genossenschaften

Beim Zusammenschluss mehrerer Land- und Forstwirte in einer gemeinschaftlich betriebenen Anlage unterliegen Betrieb oder Genossenschaft wie auch die Dienstleistungen ihrer Beteiligten der Regelbesteuerung – die Vergütung für die Abgabe dagegen ist Leistungsentgelt;

… beim Tausch von Biomasse gegen Gärsubstrat

Düngemittelfähiges Substrat unterliegt dem ermäßigten Steuersatz; das durch Vermischung von Biogasgülle mit Erde entstandene Erzeugnis „Pflanzenerde“ dagegen dem Regelsteuersatz;

… bei der Überlassung von Biomasse gegen Rücknahme des Gärsubstrats

Die Gehaltslieferung unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung von 10,7 %, wenn die Biomasse vom Landwirt selbst erzeugt wurde.

News vom 31.08.2019