Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe ergänzt ihren Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Az.: S 7410). Die Änderungen betreffen die Biogas- und Energieerzeugung durch pauschalierende Landwirte.
Vorsicht: Die nachstehende (Kurz-)Übersicht erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Die praktische Anwendung bedarf einer umfassenden fachlichen Beratung durch die Landwirtschaftliche Buchstelle!
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Biogasanlagen muss unterschieden werden
… zwischen der Verwendung im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb
Hierbei ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage sowie aus den laufenden Kosten nicht zulässig;
… bei Umsätzen aus der Abgabe
Erzeugte Biomasse oder auch Abfallstoffe wie Gülle sind landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren Verarbeitung zu Biogas indes nicht – umsatzsteuerlich ist also eine Differenzierung erforderlich;
… bei gemeinschaftlichen Betrieben oder Genossenschaften
Beim Zusammenschluss mehrerer Land- und Forstwirte in einer gemeinschaftlich betriebenen Anlage unterliegen Betrieb oder Genossenschaft wie auch die Dienstleistungen ihrer Beteiligten der Regelbesteuerung – die Vergütung für die Abgabe dagegen ist Leistungsentgelt;
… beim Tausch von Biomasse gegen Gärsubstrat
Düngemittelfähiges Substrat unterliegt dem ermäßigten Steuersatz; das durch Vermischung von Biogasgülle mit Erde entstandene Erzeugnis „Pflanzenerde“ dagegen dem Regelsteuersatz;
… bei der Überlassung von Biomasse gegen Rücknahme des Gärsubstrats
Die Gehaltslieferung unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung von 10,7 %, wenn die Biomasse vom Landwirt selbst erzeugt wurde.
News vom 31.08.2019