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Umsatzsteuervoranmeldungen – Steuerberatern vorbehalten

Die „unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen“ ist verankert im Steuerberatungsgesetz. Das Verbot gilt nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen. Diese Tätigkeiten dürfen von entsprechend kaufmännisch ausgebildeten Personen erbracht werden. Anderes gilt für die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen, die aufgrund ihrer Komplexität ausschließlich Steuerberatern vorbehalten ist. Denn erforderlich ist hierfür eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts. Diese Besonderheit hat jüngst der Bundesfinanzhof noch einmal ausdrücklich bestätigt (Az.: II R 22/15). Ausnahmen sind auch dann nicht gestattet, wenn die Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung mithilfe eines Buchführungsprogramms quasi automatisch erfolgt.

News vom 05.12.2017