Aktuelles

zurück

Unentgeltliche Abgabe von Wärme aus einer Biogasanlage

Die umsatzsteuerliche Behandlung selbstgenutzter Wärme war schon häufiger Thema im Beraterbrief. Doch nicht nur jeder Fall ist anders, sondern damit einhergehend auch die steuerliche Bewertung. Wichtig vor allem ist eine sachgerechte Beratung im Vorfeld, wie die vor dem Finanzgericht (FG) Münster verhandelte Streitfrage (Az.: 15 K 1050/16 U) zeigt:

Geklagt hatte der Betreiber einer um ein Gärrestendlager, um ein weiteres Blockheizkraftwerk (BHKW), um ein Fahrsilo und um ein Satelliten-BHKW erweiterten Biogasanlage. Der erzeugte Strom wurde an einen örtlichen Energieversorger verkauft. Die vom BHKW erzeugte Wärme verwendete der Betreiber zum einen für private Zwecke, nämlich für das Beheizen des privaten Wohnhauses und des ebenfalls privat genutzten sog. Altenteilerhauses, und zum anderen für die an den Betriebsleiter vermietete Wohnung. Darüber hinaus wurde Wärme an eine KG zur Getreidetrocknung veräußert. Am Kapital der Gesellschaft war der Kläger zu 40/82 bei einer Gewinnpartizipation und Stimmrechten von 50 % beteiligt. Ab November 2011 wurde Wärme auch an den „Nachbarhof S“ verkauft.

Laut Finanzgericht ist die Bemessungsgrundlage in diesem Fall unabhängig von der Art der konkreten Verwendung der Wärme einheitlich vorzunehmen. Der Umsatz wird bei unentgeltlichen Wertabgaben nach dem Einkaufspreis plus Nebenkosten für den/oder einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises, wie im Urteilsfall, nach den Selbstkosten zum Umsatzzeitpunkt ermittelt. D. h., die Bemessungsgrundlage der Wärmeabgabe ist bei Aufteilung des Selbstkostenpreises nach der Marktwertmethode unter Berücksichtigung eines Marktpreises für Wärme aus Biogasanlagen von 3 ct/kWh zu ermitteln.

Sprechen Sie in derartigen Fällen immer Ihren Berater in der Landwirtschaftlichen Buchstelle an!

News vom 21.04.2020