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Unentgeltliche Wertabgaben steuerfrei

Das Umsatzsteuergesetz stellt bestimmte unentgeltliche Leistungen als sogenannte unentgeltliche Wertabgaben einer Leistung gegen Entgelt gleich, wenn der dabei entnommene, zugewendete oder verwendete Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Bei Photovoltaikanlagen kam es regelmäßig zu solchen unentgeltlichen Wertabgaben, da viele Betreiber oder Betreiberinnen einen Teil des erzeugten Stroms für private und damit nichtunternehmerische Zwecke verwendeten (Eigenverbrauch).

Durch das Jahressteuergesetz 2022 haben sich die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen auch hier gravierend verändert. Eine unentgeltliche Wertabgabe ist seit 2023 nur noch zu versteuern, wenn der die Anlage betreibende Unternehmer zuvor einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat oder zulässigerweise hätte geltend machen können. Da bei neu gelieferten Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr anfällt, hat sich damit auch gleichzeitig die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe erledigt.

Das BMF weist in seinem Schreiben vom 27.02.2023 ausdrücklich darauf hin, dass bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage vor dem Stichtag 01.01.2023 und der anschließenden vollständigen Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen (sowie gegebenenfalls dem Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStGt) zum einen das Recht auf den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung bestand und zum anderen die Pflicht zur Versteuerung des privat verbrauchten Stroms als unentgeltliche Wertabgabe. Eine solche Pflicht besteht dann auch weiterhin.

News vom 03.05.2023