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Unterverpachtung von Flächen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste entscheiden, ob die Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlich genutzter Flächen vom ursprünglichen Pächter als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln sind.

Die Ausgangssituation: Der Kläger war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs und bewirtschaftete ausschließlich gepachteten Grund und Boden. Verpächter der vom Landwirt gepachteten Flächen waren zunächst die Eltern der Ehefrau des Landwirts und nach deren Ableben die Ehefrau selbst.

Der Landwirt verpachtete dann einen Teil der von ihm gepachteten Flächen an einen Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung. Die übrigen Flächen bewirtschaftete der Kläger weiterhin selbst.

Die aufgrund der Unterverpachtung vereinnahmten Pachtzinsen ordnete der Landwirt im Wirtschaftsjahr 2015/2016 seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu. Im darauffolgenden Wirtschaftsjahr ordnete der Steuerpflichtige die Pachteinnahmen dann der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu. Dadurch wurden sie nicht mehr in die Berechnung seines Durchschnittssatzgewinns einbezogen. Damit war das Finanzamt nicht einverstanden. Es widmete die Einnahmen um und ordnete die Pachtzinsen (wieder) der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft zu. Dagegen klagte der Landwirt.

Sowohl das Finanzgericht Münster als Vorinstanz als auch der BFH als Revisionsinstanz sahen den Landwirt im Recht. Die aus der Unterverpachtung der landwirtschaftlichen Flächen erzielten Einnahmen gehören nicht zu seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der BFH stellte grundsätzlich fest: Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen können nur dann den landwirtschaftlichen Einkünften zugerechnet werden, wenn sie auch zu dieser Einkunftsart gehören. Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Die Unterverpachtung erfülle aber regelmäßig nicht die vorstehenden Kriterien, so der BFH.

Das Gericht führte aus: Die Zuordnung von Verpachtungseinnahmen zur Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft hänge zuallererst davon ab, ob der verpachtete Gegenstand zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Die Zuordnung zu einer Einkunftsart richte sich demnach im konkreten Fall nach der sachlichen Zurechnung des Grundstücks. Da der Verpächter aber weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der gepachteten und dann weiter verpachteten Flächen sei, scheide die Zuordnung der Flächen zu seinem Betriebsvermögen aus. Besteht ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen (Pacht-)Einnahmen und einem landwirtschaftlichen Betrieb, sei eine Zuordnung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ebenfalls möglich, so der BFH. Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen durch einen land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb erfüllen die Bedingung mangels betrieblicher Veranlassung allerdings regelmäßig nicht. Bei der Unterverpachtung handele es sich insbesondere um keine landwirtschaftliche Tätigkeit (Urteil vom 09.05.2023 – VI R 38/20).

News vom 01.10.2023