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Verkauf einer gemischt genutzten Immobilie - Garten als selbständiges Wirtschaftsgut

Ein selbständiger Architekt war Eigentümer eines Einfamilienhauses, das er sowohl privat als auch betrieblich nutzte. Die Büroräume befanden sich im Dachgeschoss, sodass kein direkter Zugang zum ca. 150 m² großen Garten des Hauses vorhanden war. Die betrieblich genutzten Räume im Dachgeschoss gehörten zum Betriebsvermögen des Architekturbetriebs. Im Streitjahr 2014 veräußerte der Architekt die Immobilie für 850.000 € und erklärte kurz danach die Betriebsaufgabe. Im Kaufvertrag war der Wert des Gartens mit 100.000 € angegeben.

Das Finanzamt berücksichtigte rund 23 % (= Flächenanteil der Büroräume) des Veräußerungspreises bei der Ermittlung des Aufgabegewinns des Architekturbetriebs. Der im Vertrag für den Garten festgelegte Kaufpreisanteil wurde vom Finanzamt demnach anteilig bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns berücksichtigt. Dieses Vorgehen stand im Widerspruch zur vom Architekten eingereichten Einkommensteuererklärung, in der bei der Berechnung des auf den Betrieb entfallenden Anteils nur der Verkaufspreis der Immobilie abzüglich des Gartenanteils zugrunde gelegt wurde.

Da sich die Parteien nicht einigen konnten, musste letztlich das Finanzgericht (FG) Münster entscheiden. Es sah in dem Garten, der rund zwanzig Jahre vor dem Verkauf mit teuren Gewächsen gestaltet wurde, ein selbständiges Wirtschaftsgut. An einer Verbindung zum (ehemaligen) Betrieb des Architekten fehle es, da der Garten nicht von den Büroräumen im Dachgeschoss zugänglich sei und ausschließlich privat genutzt wurde, so das Gericht.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest: Die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung sei nicht zu beanstanden, da der Käufer sich bereiterklärt hatte, diese zu akzeptieren und die Ausstattungselemente des Gartens den festgelegten Preis wirtschaftlich vertretbar machten (Urteil vom 18.10.2022 – 2 K 3203/19 E).

News vom 27.08.2023